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Historie

25.02.1957 Gründung der Sozietät Heinz Penner / Peter Scheibe
01.01.1965 Einzelpraxis von Heinz Penner auf der Goethestr. 11
24.09.1976 Gründung Buck & Penner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH
(jetzt Penner + Lanfermann Treuhand GmbH)
01.01.1979 Umzug in die Büroräume Schumannstr. 61-63
01.05.1980 Gründung Sozietät Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen
01.10.1993 Gründung Sozietät Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen / Jörg Penner
01.01.1996 Umzug in die Büroräume Humboldtstr. 10
01.07.1996 Gründung Sozietät Heinz Penner / Jörg Penner
01.01.1997 Gründung Sozietät Heinz Penner / Jörg Penner / Ines Lanfermann / Erika Zeileis
25.02.2007 50 Jahre Penner + Partner mbB
30.10.2011 Tod des Firmengründers Heinz Penner
01.01.2013 Mitglied von Enterprise Worldwide

Aktuelles

25.04.2024

BFH zum Reihengeschäft: Keine notwendige Beiladung des Ersterwerbers im finanzgerichtlichen Verfahre...

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob eine Regelung wie Art. 9 CMR, die festlegt, dass ein CMR-Frachtbrief bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis über den Abschluss und den Inhalt des Beförderungsvertrages dient, dahingehend modifiziert werden kann, dass der Beweiswert auch schon dann widerlegt ist, wenn Zweifel bzgl. der Person des Ausstellers (Ausführers) bestehen (Az. XI R 1/20).

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25.04.2024

BFH: Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags bei mehrgemeindlicher Betriebsstätte

Der BFH hatte zu entscheiden, nach welchem Maßstab der Gewerbesteuermessbetrag für ein Gasversorgungsunternehmen, das ein Versorgungsnetz als mehrgemeindliche Betriebsstätte unterhält, zu zerlegen ist (Az. IV R 2/21).

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25.04.2024

BFH zu den Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. Demgegenüber kommt es hierfür auf die Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG nicht an. So der BFH (Az. V R 24/21).

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