Historie
25.02.1957 | Gründung der Sozietät Heinz Penner / Peter Scheibe |
01.01.1965 | Einzelpraxis von Heinz Penner auf der Goethestr. 11 |
24.09.1976 | Gründung Buck & Penner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH (jetzt Penner + Lanfermann Treuhand GmbH) |
01.01.1979 | Umzug in die Büroräume Schumannstr. 61-63 |
01.05.1980 | Gründung Sozietät Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen |
01.10.1993 | Gründung Sozietät Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen / Jörg Penner |
01.01.1996 | Umzug in die Büroräume Humboldtstr. 10 |
01.07.1996 | Gründung Sozietät Heinz Penner / Jörg Penner |
01.01.1997 | Gründung Sozietät Heinz Penner / Jörg Penner / Ines Lanfermann / Erika Zeileis |
25.02.2007 | 50 Jahre Penner + Partner mbB |
30.10.2011 | Tod des Firmengründers Heinz Penner |
01.01.2013 | Mitglied von Enterprise Worldwide |
Aktuelles
BFH zum Reihengeschäft: Keine notwendige Beiladung des Ersterwerbers im finanzgerichtlichen Verfahre...
Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob eine Regelung wie Art. 9 CMR, die festlegt, dass ein CMR-Frachtbrief bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis über den Abschluss und den Inhalt des Beförderungsvertrages dient, dahingehend modifiziert werden kann, dass der Beweiswert auch schon dann widerlegt ist, wenn Zweifel bzgl. der Person des Ausstellers (Ausführers) bestehen (Az. XI R 1/20).
mehrBFH: Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags bei mehrgemeindlicher Betriebsstätte
Der BFH hatte zu entscheiden, nach welchem Maßstab der Gewerbesteuermessbetrag für ein Gasversorgungsunternehmen, das ein Versorgungsnetz als mehrgemeindliche Betriebsstätte unterhält, zu zerlegen ist (Az. IV R 2/21).
mehrBFH zu den Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. Demgegenüber kommt es hierfür auf die Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG nicht an. So der BFH (Az. V R 24/21).
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