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Markus Stenten

Partner

Year of birth 1969
Dipl.-Betriebswirt (FH); Steuerberater (certified tax consultant) since 1999

Phone: +49 (0)211/680400
Fax: +49 (0)211/6804040
E-mail: markus.stenten@pennerundpartner.de

Education:

  • Bankkaufmann 1990
  • Studies of Wirtschaft/Finanz- und Steuerwesen (economy, finance, taxation) at Hochschule Niederrhein 1991 – 1995

Career:

  • Tax consultant assistant at Sozietät Penner + Dr. Feldhausen, later Penner + Partner GbR 1995-1999
  • Tax consultant at Penner + Partner mbB since 1999
  • Partner of Penner + Partner mbB since July 2021

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News

10.05.2024

Gesetzentwurf zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

In seiner Stellungnahme zu dem nicht zustimmungspflichtigen Gesetzentwurf zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung schlägt der Bundesrat vor, eine im Gerichtskostengesetz enthaltene Regelung zu Vorauszahlungspflicht der Gerichtsgebühren in Zwangsvollstreckungsverfahren zu streichen (BT-Drucks. 20/11310).

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10.05.2024

KfW-ifo-Mittelstandsbarometer: Mittelständisches Geschäftsklima steigt zum dritten Mal in Folge

Die Stimmung unter den Mittelständlern in Deutschland hellt zu Beginn des Frühlings weiter spürbar auf. Im April zieht das Geschäftsklima der kleinen und mittleren Unternehmen lt. KfW zum dritten Mal in Folge an und notiert nun bei -11,3 Saldenpunkten – ein Plus von 5,2 Zählern gegenüber dem Vormonat.

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10.05.2024

BFH: Wartepflicht bei angekündigter Verspätung eines Verfahrensbeteiligten – Zweifel an der Wirksamk...

Wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Prozessbevollmächtigter sich auf der Anreise zum Gerichtstermin solchen Verzögerungen ausgesetzt sieht, gegen die auch die vernünftigerweise zu beachtende Sorgfalt keine Vorsorge gebietet, ist das Gericht auf eine telefonische Benachrichtigung hin, dass man sich verspäten werde, regelmäßig verpflichtet, mit der Eröffnung des Termins zu warten. Unterläuft der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Weiterleitung einer telefonischen Benachrichtigung über eine solche Verzögerung ein Fehler, ist dieser dem Gericht zuzurechnen. So der BFH (Az. X B 68/23, X B 69/23).

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