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Impressum

Partnerschaftsgesellschaft Penner + Partner mbB

Partner:

Jörg Penner (Wirtschaftsprüfer / Steuerberater)
Alexander Prinz (Steuerberater)
Markus Stenten (Steuerberater)
Anja Hesse (Steuerberaterin)


Humboldtstraße 10
40237 Düsseldorf
Telefon: 0211-68 04 00
Fax: 0211-68 04 04 0
E-Mail: info@pennerundpartner.de

Partnerschaftsgesellschaft mbB
Sitz Düsseldorf
AG Essen PR 4190

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 181 77 98 50

Die gesetzliche Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland (NRW) verliehen.

 

Aufsichtsbehörde ist die Steuerberaterkammer Düsseldorf

Grafenberger Allee 98
40237 Düsseldorf
Telefon: 0211-66 906-0
Fax: 0211-66 906-60
E-Mail: mail@stbk-duesseldorf.de

Berufsrechtliche Regelungen:

Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen:

  • Steuerberatungsgesetz (StBerG),
  • Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater,
    Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB),
  • Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB), sowie
  • Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV),


Die berufsrechtlichen Regelungen können auf den Internet-Seiten der Bundessteuerberaterkammer www.bstbk.de (dort unter „Downloads / Berufsrechtliches Handbuch“) abgerufen werden.

Penner + Lanfermann Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Geschäftsführer:

Jörg Penner (Wirtschaftsprüfer / Steuerberater)
Ines Lanfermann-Heckmanns (Wirtschaftsprüferin / Steuerberaterin)

Humboldtstraße 10
40237 Düsseldorf
Telefon: 0211-68 04 00
Fax: 0211-68 04 04 0
E-Mail: info@pennerundlanfermann.de

Handelsregister:

  • Eingetragen am 17.12.1976 beim Amtsgericht unter HRB 2088
  • Zugelassen als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seit dem 6.1.1977
  • Die gesetzliche Berufsbezeichnung als Wirtschaftsprüfer wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
     

Aufsichtsbehörde ist die Wirtschaftsprüferkammer

Körperschaft des öffentlichen Rechts Wirtschaftsprüferhaus
Rauchstraße 26
10787 Berlin
Telefon: 030-72 61 61-149
Fax: 030-72 61 61-287
E-Mail: admin@wpk.de

Berufsrechtliche Regelungen:

Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer / vereidigten Buchprüfer unterliegt im Wesentlichen nachfolgend genannten berufsrechtlichen Regelungen:

  • Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
  • Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer (BS WP / vBP)
  • Satzung für Qualitätskontrolle
  • Siegelverordnung
  • Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsordnung

Die berufsrechtlichen Regelungen können auf den Internet-Seiten der Wirtschaftsprüfungskammer www.wpk.de unter der Option „Rechtsvorschriften / Beruf“ in aktueller Fassung eingesehen werden.

Rechtliche Hinweise zur Nutzung unserer Webseite:

Disclaimer.pdf
Datenschutzrichtlinien.pdf

Aktuelles

17.04.2025

Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz – Änderung der Nr. 48 B...

Mit Urteil V R 2/22 (V R 6/18) hat der BFH als Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil C-515/20 entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Das BMF hat daher die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz neu geregelt (Az. III C 2 - S 7221/00019/005/013).

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17.04.2025

Junge und angehende Selbstständige bewerten persönliche Lage optimistisch

Menschen, die erst vor kurzem ein Unternehmen gegründet haben oder ihre Selbstständigkeit derzeit planen, blicken deutlich optimistischer auf die eigene Zukunft als die deutsche Bevölkerung insgesamt. So das Ergebnis einer Blitzumfrage der Gründerplattform der KfW.

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17.04.2025

Anwendung des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1977, BStBl II 1978 S. 50 für Abkommen zur Vermeidung der D...

Mit Urteil vom 5. Oktober 1977 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen. Laut BMF ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht mehr anzuwenden (Az. IV B 2 - S 1301/01408/007/001).

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