Historie
25.02.1957 | Gründung der Sozietät Heinz Penner / Peter Scheibe |
01.01.1965 | Einzelpraxis von Heinz Penner auf der Goethestr. 11 |
24.09.1976 | Gründung Buck & Penner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH (jetzt Penner + Lanfermann Treuhand GmbH) |
01.01.1979 | Umzug in die Büroräume Schumannstr. 61-63 |
01.05.1980 | Gründung Sozietät Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen |
01.10.1993 | Gründung Sozietät Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen / Jörg Penner |
01.01.1996 | Umzug in die Büroräume Humboldtstr. 10 |
01.07.1996 | Gründung Sozietät Heinz Penner / Jörg Penner |
01.01.1997 | Gründung Sozietät Heinz Penner / Jörg Penner / Ines Lanfermann / Erika Zeileis |
25.02.2007 | 50 Jahre Penner + Partner mbB |
30.10.2011 | Tod des Firmengründers Heinz Penner |
01.01.2013 | Mitglied von Enterprise Worldwide |
Aktuelles
Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union – Frühere tschechische Verjährungsregelung mi...
Der EuGH entschied bzgl. Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union: Die frühere tschechische Verjährungsregelung ist mit dem Unionsrecht unvereinbar. Diese Regelung macht es praktisch unmöglich, Schadensersatz für fortgesetzte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu verlangen, oder erschwert dies übermäßig (Rs. C-605/21).
mehrBAG: Digitale Bewerbungsunterlagen reichen für den Betriebsrat
Das BAG entschied, dass ein Betriebsrat auch Bewerbungsunterlagen in digitaler Form akzeptieren muss. Er könne seine gem. § 99 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters nicht deshalb verweigern, weil ihm die Bewerbungsunterlagen nicht in Papierform vorgelegt worden seien (Az. 1 ABR 28/22). Darauf weist die BRAK hin.
mehrBFH: Versteuerung von „Earn-Out-Zahlungen“ im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmera...
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob es sich bei der im Streitfall im Rahmen einer sog. Earn-Out-Klausel getroffenen Vereinbarung eines zusätzlichen variablen Entgelts um eine umsatzabhängige Kaufpreisabrede handelt mit der Folge, dass die Kaufpreiszahlungen für den Mitunternehmeranteil erst im Zeitpunkt des Zuflusses zu besteuern sind und nicht auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirken (Az. IV R 9/21).
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