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Historie

25.02.1957 Gründung der Sozietät Heinz Penner / Peter Scheibe
01.01.1965 Einzelpraxis von Heinz Penner auf der Goethestr. 11
24.09.1976 Gründung Buck & Penner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH
(jetzt Penner + Lanfermann Treuhand GmbH)
01.01.1979 Umzug in die Büroräume Schumannstr. 61-63
01.05.1980 Gründung Sozietät Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen
01.10.1993 Gründung Sozietät Heinz Penner / Dr. Peter Feldhausen / Jörg Penner
01.01.1996 Umzug in die Büroräume Humboldtstr. 10
01.07.1996 Gründung Sozietät Heinz Penner / Jörg Penner
01.01.1997 Gründung Sozietät Heinz Penner / Jörg Penner / Ines Lanfermann / Erika Zeileis
25.02.2007 50 Jahre Penner + Partner mbB
30.10.2011 Tod des Firmengründers Heinz Penner
01.01.2013 Mitglied von Enterprise Worldwide

Aktuelles

18.04.2024

Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union – Frühere tschechische Verjährungsregelung mi...

Der EuGH entschied bzgl. Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union: Die frühere tschechische Verjährungsregelung ist mit dem Unionsrecht unvereinbar. Diese Regelung macht es praktisch unmöglich, Schadensersatz für fortgesetzte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu verlangen, oder erschwert dies übermäßig (Rs. C-605/21).

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18.04.2024

BAG: Digitale Bewerbungsunterlagen reichen für den Betriebsrat

Das BAG entschied, dass ein Betriebsrat auch Bewerbungsunterlagen in digitaler Form akzeptieren muss. Er könne seine gem. § 99 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters nicht deshalb verweigern, weil ihm die Bewerbungsunterlagen nicht in Papierform vorgelegt worden seien (Az. 1 ABR 28/22). Darauf weist die BRAK hin.

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18.04.2024

BFH: Versteuerung von „Earn-Out-Zahlungen“ im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmera...

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob es sich bei der im Streitfall im Rahmen einer sog. Earn-Out-Klausel getroffenen Vereinbarung eines zusätzlichen variablen Entgelts um eine umsatzabhängige Kaufpreisabrede handelt mit der Folge, dass die Kaufpreiszahlungen für den Mitunternehmeranteil erst im Zeitpunkt des Zuflusses zu besteuern sind und nicht auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirken (Az. IV R 9/21).

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